Satzung

Satzung

Vereins „Pro Justiz Rheinland e.V.“
Freundeskreis des Oberlandesgerichtes und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Pro Justiz Rheinland e.V.“. Er hat seinen Sitz in Koblenz.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der rechtsprechenden Gewalt und der Justiz durch wissenschaftliche Behandlung rechtlicher und rechtstatsächlicher Grundsatzfragen – auch unter Berücksichtigung der historischen Dimension – sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere
– die Sicherung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Grundprinzipien der Grundrechte;
– die Sicherung und Ausformung der Eigenständigkeit der rechtsprechenden Gewalt gegenüber der Exekutive;
– die Klärung der Stellung und Stärkung der Justiz im nördlichen Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung von Fortentwicklungspotentialen;
– die Ausrichtung der Justiz auf das Gerechtigkeitspostulat im Spannungsverhältnis zu wirtschaftlicher Effizienz;
– eine dem Verfassungsauftrag adäquate Ausgestaltung des Gerichtsverfassungsrechts und der Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie des Verfahrensrechts.
Der Verein verwirklicht diese Zwecke unter anderem im Wege der Durchführung wissenschaftlicher Vorträge, Podiumsdiskussionen, Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen und anderer Formen der Öffentlichkeitsarbeit, durch Zusammenarbeit mit den Berufsvertretungen der Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Rechtsanwälte und Notare mit Vertretungen der Wirtschaft, durch Kontakte mit interessierten Verbänden, geeigneten Bürgervereinigungen, den zuständigen staatlichen Institutionen und den politischen Parteien sowie durch andere geeignete Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die das Vereinsziel unterstützen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres drei Monate vor dessen Ablauf erklärt werden. Den Ausschluss kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins erheblich zuwiderhandelt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 6 höchstens 10 Personen, nämlich dem Vorsitzenden und bis zu 9 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, einen Schriftführer, einen Schatzmeister sowie einen Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass alle am Rechtswesen interessierte Gruppen und Institutionen im Vorstand angemessen vertreten sind. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder für den erweiterten Vorstand wählen.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet, bei welchen Fragen innerhalb seiner Zuständigkeit der erweiterte Vorstand herangezogen wird. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Verfolgung der Ziele des Vereins Beiräte und Ausschüsse bilden.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt das neue Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für den Rest der Amtszeit. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich allein für den Verein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende oder sein Vertreter einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Sache der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladungsfrist (Herausgabe der schriftlichen Einladung bis zur Mitgliederversammlung) beträgt mindestens zwei Wochen.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere bei
– Wahlen (Vorsitzender, Vorstand und Revisoren)
– Beiträgen
– Satzungsänderungen
– Auflösung
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Schatzmeisters, Revisoren
– Feststellung des vom Schatzmeister vorgelegten Jahresabschlusses und Wirtschaftsplan
– Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 7 Wirtschaftsführung, Geschäftsjahr
Der Verein bringt die Mittel für seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen auf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Rheinland-Pfalz zwecks Verwendung für die fortbestehende Bibliothek des Oberlandesgerichts Koblenz, andernfalls für die Bibliothek des Landgerichts Koblenz.

(zuletzt geändert MV 2016 / 25.10.2016)
Stand Nov. 2019

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